Berufsausbildungsbeihilfe und weitere Geldquellen
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Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete. Viele Azubis
mit eigener Wohnung haben Anspruch darauf. Mit Baby steigen die
Chancen auf Mietzuschuss. Aber Achtung: Wohngeld wird erst ab dem
Monat gezahlt, in dem es beantragt wurde – nie rückwirkend.
Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadtverwaltung.
• Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt die Agentur für Arbeit
gering verdienenden Azubis über 18. Wenn sie selbst ein Kind haben,
erhalten BAB auch jüngere Azubis. Die Berechnung der BAB-Höhe ist
kompliziert, die Bearbeitung dauert lange. Auf jeden Fall einen
Antrag stellen und abwarten. In manchen Fällen entsteht der Anspruch
erst mit der Geburt eines Kindes. Wer BAB-Anspruch hat, kann
zusätzlich 130 Euro für Kinderbetreuungskosten bekommen.
• Arbeitslosengeld II (ALG II): Ab 2005 haben eventuell auch
Auszubildende Anspruch auf diese neue Leistung. Nämlich dann, wenn
sie jünger als 18 Jahre alt sind und noch zu Hause wohnen. Der
Anspruch ist dabei auch abhängig vom Einkommen der Eltern. Zudem
können die (Ehe-)Partner von Azubis ALG II beantragen,
vorausgesetzt, beide leben zusammen und das Familieneinkommen ist
nur gering. Es gilt: Eventuell entsteht ein Anspruch auf ALG II (und
auf einen Zuschuss zur Miete) mit der Geburt des Kindes.
Elternzeit
Nicht nur junge Mütter wie
Eva Hartzich, auch berufstätige Väter oder junge Männer in
Ausbildung dürfen eine Pause einlegen, um sich ihrem Kind zu widmen.
Väter und Mütter haben nach der Geburt einen gesetzlichen Anspruch
auf „Elternzeit“. Bis zu drei Jahre Pause pro Kind sind insgesamt
möglich. Nach der Babypause kann die Ausbildung fortgesetzt werden.
Bei einer Schwangerschaft ist deshalb niemand genötigt, einen
Auflösungsvertrag zu unterschreiben.
Mit der Elternzeit können sich Vater und Mutter abwechseln, also
wechselweise eine bestimmte Auszeit zur Kinderbetreuung beanspruchen
– mit finanzieller Unterstützung durch den Staat.
Erziehungsgeld
Wer ein Jahr Elternzeit
nimmt, erhält monatlich bis zu 450 Euro Erziehungsgeld. Wird die
Babypause auf zwei Jahre gestreckt, beträgt das Erziehungsgeld
maximal 300 Euro pro Monat. Beim Erziehungsgeld gelten allerdings
Einkommensgrenzen: Wenn der (Ehe-)Partner zu viel verdient, fließt
weniger oder gar kein Geld. In manchen Bundesländern, zum Beispiel
in Bayern und Baden-Württemberg, schließt sich an das
Bundes-Erziehungsgeld noch ein Landes-Erziehungsgeld an.
Erziehungsgeld ist auch deshalb sehr attraktiv, weil es andere
staatliche Hilfen nicht ersetzt, sondern ergänzt. Es hat also keine
Auswirkungen zum Beispiel auf den Anspruch auf Wohngeld oder auf das
neue Arbeitslosengeld II (ab 2005). Ebenso wichtig zu wissen: Das
Erziehungsgeld kann noch sechs Monate nach der Geburt rückwirkend
bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden. Für die Elternzeit
aber, also für die Auszeit beim Arbeitgeber, muss sich die
Schwangere bis sechs Wochen vor der Geburt entscheiden.
Ein Tipp: Beantragt ein Elternteil Erziehungsgeld, das nicht in der
Ausbildung, kann er oder sie bis zu 30 Stunden pro Woche „nebenbei“
arbeiten – wenn es denn sein muss.
Geldquellen für junge oder (werdende) Eltern
• Schwangerschaftsberatungsstelle helfen in vielen Fällen. In den
ersten drei Monaten der Schwangerschaft stellen sie (außer bei
Stellen der katholischen Kirche) gegebenenfalls auch Bescheinigungen
aus, die für eine legale Abtreibung benötigt werden. Außerdem
vermitteln sie Zuschüsse der staatlichen Stiftung „Mutter und Kind“,
wenn es gilt, Abtreibungen abzuwenden. Ob und wie viel gezahlt wird,
das hängt vom Verlauf der Beratung ab. Ein Anspruch auf das
Stiftungsgeld existiert nicht.
• Kindergeld: 154 Euro monatlich je Kind erhalten Eltern bei der
Familienkasse der Arbeitsagentur. Kindergeld gibt es rückwirkend bis
zu sechs Monate nach der Geburt.
• Große Betriebe haben gelegentlich einen Sozialfonds zur
Unterstützung von bedürftigen Mitarbeitern eingerichtet. Näheres
wissen meist der Betriebsrat oder die JAV.
• Manche Großbetriebe vergeben auch preiswerte Werkswohnungen. Junge
Paare oder junge Mütter genießen oft Vorrang bei der Vergabe solcher
Wohnungen.